FTTB Mitverlegung:

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Wann bekomme ich meine Ausgaben für eine bereits umgesetzte oder aktuelle FTTB-Mitverlegung zurück?


Eine staatliche Förderung wird grundsätzlich nur für Maßnahmen gewährt, die noch nicht begonnen wurden. Ein Auftrag zur Glasfaserverlegung, der auch ohne Förderbescheid oder Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erteilt wurde, wird aus offizieller Sicht als wirtschaftlich betrachtet und erfordert keine Förderung mehr. Dieser Grundsatz gilt für alle (uns) bekannten staatlichen Fördermaßnahmen. Das heißt die Kosten einer Mitverlegung sind nur dann förderfähig, wenn der entsprechende Auftrag nach Förderzusage erteilt wurde.

Beispiel: Das staatliche Bauamt erneuert die Asphaltdeckschicht der Staatsstraße innerorts in der Gemeinde X im Oktober 2022.
Die Gemeinde prüft den FTTB-Masterplan und zählt im geplanten Baubereich drei notwendige Querungen. Der Bau der Querungen ist nicht förderfähig, außer es liegt für diesen Bereich bereits ein Förderbescheid vor.

Auf sinnvolle Mitverlegung sollte eine Gemeinde dennoch nicht verzichten. Ein erneutes Aufgraben kommt wesentlich teurer als eine im Vorfeld geplante Mitverlegung und zerstört neue Oberflächen. Gegebenenfalls gibt es sogar ein mehrjähriges Aufgrabeverbot vom Wegebaulastträger. Bitte halten Sie daher immer Rücksprache mit Ihrem FTTB-Planer.

Über das Wirtschaftlichkeitslückenmodell können Sie die gebaute und vollständig dokumentierte Rohranlage an den künftigen Provider verkaufen.
Die Kasse ist dann wieder gefüllt. Es kann - wenn auch unwahrscheinlich - passieren, dass der bei Ihnen ausbauende Provider eigene Rohre bauen möchte. Es gibt keine 100 % Garantie.

Beim Betreibermodell fließt das investierte Kapital indirekt über die Pachteinnahmen zurück.

Letztendlich muss jede Mitverlegung individuell entschieden werden. In jedem Fall sollten sinnvolle Baumaßnahmen nicht aufgeschoben werden, nur weil Sie heute eventuell noch nicht gefördert werden.

Bitte sprechen Sie uns unverbindlich an. Wir beraten Sie hier gerne.

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